NAME UND DAUER
Artikel 1
Der "Verband Schweizer Concoursreiter" ist ein Verein gemäss Artikel 60ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. Seine Dauer ist unbestimmt.
Sitz des Vereins ist der Wohnsitz des Kassiers.
ZWECK DES VERBANDES
Artikel 2
Der Zweck des Verbandes ist:
a) Die Förderung des Reit- und Fahrsportes mittels Zusammenschluss aller lizenzierter Reiter/Fahrer, die in der Schweiz die FEI-Disziplinen Dressur, Concours Complet, Fahren und Springen ausüben, und der Veranstalter, welche Turniere dieser Disziplinen durchführen.
b) Vertretung der Interessen des Verbandes und von dessen Mitgliedern gegenüber dem Schweizerischen Verband für Pferdesport (SVPS) sowie Dritten.
c) Beantragung von Neuerungen und Verbesserungen auf dem Gebiet des Pferdesportes zuhanden des SVPS.
d) Werbung für den Pferdesport und Durchführung von Wettbewerben in allen Disziplinen für Mitglieder.
e) Durchführung von Fachseminaren im allgemeinen Interesse sowie für die einzelnen Disziplinen.
f) Zusammenarbeit mit anderen Pferdesportorganisationen.
MITGLIEDSCHAFT
Artikel 3
Der Verband umfasst Aktivmitglieder, Passivmitglieder, Gönnermitglieder, Frei- und Ehren-mitglieder.
Artikel 4 | Aktivmitglieder
Aktivmitglieder können werden:
Reiter und Reiterinnen, Fahrer und Fahrerinnen mit Wohnsitz in der Schweiz, ohne Unterschied der Nationalität, die ein Brevet oder eine Lizenz des Schweizerischen Verbandes für Pferdesport besitzen oder einmal besessen haben. Ebenso können Inhaber einer gültigen Gastlizenz Aktivmitglieder werden. In Ausnahmefällen können für die Besetzung bestimmter Funktionen auch Spezialisten ohne Lizenz als Aktivmitglieder aufgenommen werden. Ponyreiter gemäss den einschlägigen Bestimmungen des SVPS brauchen für die Mitgliedschaft im VSCR keine Lizenz. Veranstalter von Turnieren für die FEI-Disziplinen Dressur, Concours Complet, Fahren und Springen können ebenfalls Aktivmitglieder des VSCR werden. Alle Aktivmitglieder des Verbandes sind gleichzeitig, nach ihrer eigenen Wahl, Mitglieder einer Sektion.
Artikel 5 | Passivmitglieder
Passivmitglieder können werden: Natürliche oder juristische Personen, die sich für den Pferdesport interessieren. Passivmitglieder haben kein Stimmrecht, Reiter oder Fahrer, die im Besitze einer Lizenz des SVPS sind, können nicht Passivmitglieder werden.
Artikel 6 | Gönnermitglieder
Gönnermitglieder sind natürliche oder juristische Personen, die dem Verband zugunsten des Pferdesportes erhebliche Beiträge zukommen lassen.
Artikel 7 | Frei- und Ehrenmitglieder
Als Frei- oder Ehrenmitglied können vom Zentralvorstand Personen, die sich für den Verband oder den Pferdesport im Allgemeinen auf besondere Weise verdient gemacht haben, aufgenommen werden. Frei- und Ehrenmitglieder sind von der Zahlung eines Mitgliederbeitrages befreit.
Artikel 8 | Beginn der Mitgliedschaft
Die Aufnahme von Mitgliedern erfolgt auf schriftlichen Antrag hin durch den Vorstand, welcher die Aufnahme ohne Angabe der Gründe verweigern kann. Im Aufnahmegesuch ist die Sektion, in welcher die Mitgliedschaft gewünscht wird, anzugeben. Abgewiesenen Antragstellern steht es frei, das Aufnahmegesuch durch die Generalversammlung beurteilen zu lassen.
Artikel 9 | Jahresbeitrag
Jedes Aktiv- und Passivmitglied hat jährlich den seiner Kategorie entsprechenden Jahresbeitrag zu bezahlen. Der Jahresbeitrag wird jährlich von der Generalversammlung für das laufende Geschäftsjahr festgesetzt, er beträgt maximal Fr. 200.–. Jedes Mitglied kann Mitglied auf Lebenszeit werden, zu einem einmaligen Betrag, der durch die Generalversammlung festgesetzt wird.
Artikel 10 | Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch freiwilligen Austritt, Tod oder Ausschluss des Mitgliedes. Der Austritt aus dem Verband kann nur auf Ende eines Geschäftsjahres erfolgen und muss wenigstens einen Monat vorher dem Kassier schriftlich angezeigt werden.
Mitglieder, die mehrmals den Statuten oder Beschlüssen, die aufgrund der Statuten gefasst worden sind, zuwiderhandeln oder ihren Mitgliederbeitrag nicht bezahlen, oder in gravierendem Masse die sportlichen Regeln missachten, können, auf Vorschlag des Zentralvorstandes, durch Beschluss der Generalversammlung vom Verband ausgeschlossen werden.
ORGANE UND ORGANISATION DES VSCR
Artikel 11
Der Verband ist aufgeteilt in die Sektionen Springen, Dressur, Concours Complet, Fahren und kann nach Bedarf erweitert werden.
Dem Verband als Ganzes obliegt insbesondere die Interessenvertretung gegenüber dem SVPS und Behörden, die Mitgliederverwaltung inklusive der Mitgliederbeiträge, die PR-Arbeit und die Führung des Internet-Auftrittes.
Die Sektionen sind insbesondere verantwortlich für die Durchführung von Wettbewerben, Fachseminaren etc; sie pflegen den Kontakt zu den entsprechenden Disziplinen des SVPS.
Die Organe des Verbandes sind:
— die Generalversammlung
— der Zentralvorstand
— die Sektionsversammlungen
— die Sektionsvorstände
— die Kontrollstelle.
DIE GENERALVERSAMMLUNG
Artikel 12 | Befugnisse
Die Generalversammlung ist das oberste Organ des VSCR, ihr stehen folgende Befugnisse zu:
a) Abnahme des Jahresberichts des Vorstandes
b) Abnahme des Revisorenberichtes und der Jahresrechnung
c) Entlastung, (Decharge-Erteilung) des Vorstandes
d) Prüfung und Genehmigung des Budgets und Festsetzung der Jahresbeiträge und des einmaligen Beitrages für Mitglieder auf Lebenszeit, eventuell weiterer Abgaben und Gebühren
e) Wahl des Zentralpräsidenten
f) Wahl der Mitglieder des Zentralvorstandes
g) Wahl der Rechnungsrevisoren
h) Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes und der Mitglieder
i) Änderung der Statuten
j) Beschlussfassung über alle Gegenstände, die ihr durch das Gesetz und die Statuten vorbehalten sind.
Artikel 13 | Einberufung / Antragsrecht
Die Generalversammlungen wird alljährlich innerhalb von drei Monaten nach Ende des Geschäftsjahres vom Vorstand einberufen.
Ausserordentliche Generalversammlungen finden auf Einladung des Vorstandes statt, oder wenn 1/5 der stimmberechtigten Mitglieder unter Kenntnisgabe der zu behandelnden Geschäfte die Einberufung verlangt.
Für eine ordentliche und eine ausserordentliche Generalversammlung erfolgen die schriftlichen Einladungen an die Mitglieder unter Mitteilung der Traktanden mindestens 14 Tage vor der Abhaltung. Über Traktanden, die in der Einladung nicht aufgeführt sind, kann kein Beschluss gefasst werden, ausser über einen Antrag auf Einberufung einer weiteren Generalversammlung.
Der Zentralvorstand kann beschliessen, auf die Durchführung einer ordentlichen Generalversammlung zu verzichten und stattdessen die Beschlussvorlagen den Mitgliedern auf dem Wege der Urabstimmung zu unterbreiten.
Die Mitglieder haben das Recht, der Generalversammlung Anträge zu stellen, sie sind dem Präsidenten / der Präsidentin bis Ende des Geschäftsjahres einzureichen. Der Vorstand hat die rechtzeitig gestellten Anträge auf die Traktandenliste der Generalversammlung zu nehmen.
Artikel 14 | Abstimmungen und Wahlen
Jedes Aktiv-, Frei- und Ehrenmitglied sowie jedes Mitglied des Zentralvorstandes hat in der Generalversammlung und in der Urabstimmung eine Stimme, Stellvertretung ist ausgeschlossen. Bei Beschlüssen über die Entlastung des Vorstandes haben die Vorstandsmitglieder kein Stimmrecht.
Die Generalversammlung fasst ihre Beschlüsse mit absoluter Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt der Präsident / die Präsidentin den Stichentscheid. Für die Auflösung oder Fusion des Verbandes bedarf es einer Mehrheit von 2 / 3 der abgegebenen Stimmen.
Bei Wahlen gilt im ersten Wahlgang das absolute, in weiteren Wahlgängen das relative Mehr der abgegebenen Stimmen.
Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen, falls nicht auf Antrag geheime Wahl oder Abstimmung beschlossen und keine Urabstimmung durchgeführt wird.
Beschlüsse und Wahlen bei der Urabstimmung bedürfen zu ihrer Gültigkeit der oben genannten Mehrheiten. Die Abstimmungsvorlage kann vorsehen, dass Stillschweigen als Zustimmung gilt. Verfehlt ein Antrag des Zentralvorstands in der Urabstimmung das erforderliche Quorum, so kann der Zentralvorstand eine Generalversammlung einberufen, an welcher der betreffende Gegenstand noch einmal verhandelt wird.
Bei Beschlüssen über die Entlastung des Vorstandes haben die Vorstandsmitglieder kein Stimmrecht.
DER ZENTRALVORSTAND
Artikel 15 | Bestand und Wahl
Der Zentralvorstand besteht aus drei oder mehr Mitgliedern, mindestens aus dem Präsidenten, dem Kassier und einem weiteren Mitglied.
Die Amtsdauer des Präsidenten sowie der übrigen Mitglieder des Zentralvorstandes beträgt drei Jahre, Wiederwahl ist zulässig.
Während der Amtsdauer neu gewählte Mitglieder treten in die Amtsdauer des Vorgängers ein.
Artikel 16 | Befugnisse
Der Zentralvorstand vertritt den Verband nach aussen und vor Gericht und hat alle Kompetenzen, die nicht durch das Gesetz, diese Statuten oder durch Generalversammlungsbeschlüsse anderen Organen zugewiesen sind.
Die rechtsverbindliche Unterschrift für den Verband führen der Präsident oder Kassier zusammen mit einem weiteren Mitglied des Vorstandes kollektiv zu Zweien.
Artikel 17 | Beschlüsse
Der Zentralvorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident / die Präsidentin beziehungsweise der / die Vorsitzende. Von den Sitzungen sind Protokolle zu erstellen.
DIE SEKTIONSVERSAMMLUNG
Artikel 18
Die Sektionsversammlung ist das oberste Organ der Sektion, ihr stehen folgende Befugnisse zu:
a) Annahme des Jahresberichtes des Sektionsvorstandes
b) Wahl des Präsidenten und der Vorstandsmitglieder
c) Beschlussfassung über das Sektionsbudget
d) Beschlussfassung über das Jahresprogramm und über alle Sachfragen der Sparte der Sektion, insbesondere des Jahresprogramms.
Artikel 19 | Einberufung / weitere Bestimmungen
Die ordentlichen Sektionsversammlungen finden alljährlich vor der ordentlichen Generalversammlung des Verbandes statt, sie können in diese integriert werden.
Die Einladungen zur Sektionsversammlung müssen mindestens 14 Tage im Voraus an die Mitglieder der Sektion verschickt werden mit Nennung der Traktandenliste. Sie können auch in die Einladung zur Generalversammlung des Gesamtverbandes integriert werden.
Artikel 20
Die organisatorischen Bestimmungen für die Generalversammlung, insbesondere über das Antragsrecht und das Stimmrecht, gelten auch für die Sektionsversammlungen.
DIE SEKTIONSVORSTÄNDE
Artikel 21 | Bestand und Wahl
Die Sektionsvorstände bestehen aus dem Präsidenten und mindestens zwei weiteren Mit-gliedern, die Aktivmitglieder sein müssen.
Der Sektionsvorstand wird durch die Sektionsversammlung gewählt, die Amtsdauer beträgt drei Jahre, Wiederwahl ist zulässig. Während der Amtsdauer neu gewählte Mitglieder treten in die Amtsdauer des Vorgängers ein.
Artikel 22 | Befugnisse
Die Sektionsvorstände konstituieren sich selbst; sie sind zuständig für die gesamte Aktivität ihrer Sektion (z.B. Wanderpreise, Meisterschaften, interne Reglemente, Anträge an die entsprechenden Disziplinen des SVPS).
DIE KONTROLLSTELLE
Artikel 23 | Bestand und Wahl
Die Kontrollstelle besteht aus zwei Rechnungsrevisoren und einen Ersatzmann, welche durch die Generalversammlung auf eine Amtszeit von drei Jahren gewählt werden. Eine Wiederwahl ist beliebig zulässig.
Artikel 24 | Aufgabe
Die Kontrollstelle prüft, ob sich Jahresrechnung und Bilanz in Übereinstimmung mit den Büchern befinden, ob diese ordnungsgemäss geführt sind. Sie erstattet der Generalversammlung schriftlich Bericht.
FINANZEN UND GESCHÄFTSJAHR
Artikel 25 | Mittel des Verbandes
Die für die Tätigkeit des Verbandes notwendigen Geldmittel werden beschafft durch
a) Jahresbeiträge der Mitglieder
b) weitere von der Generalversammlung beschlossene Abgaben.
Artikel 26 | Mittel der Sektionen
Die Sektionen erhalten vom Verband einen Anteil an den Mitgliederbeiträgen und weiteren von der Generalversammlung beschlossenen Abgaben nach Massgabe des Jahresbudgets des Verbandes. Sie finanzieren ihr Jahresprogramm, insbesondere Veranstaltungen, Wanderpreise, Meisterschaften etc., einerseits mit den vom Verband erhaltenen Beiträgen anderseits durch die Erhebung von Nenngeldern, Beschaffung von Sponsorengeldern etc. autonom. Die Sektionen sind nicht befugt, den Verband finanziell zu verpflichten.
Artikel 27 | Ehrenamtlichkeit
Mitglieder, Vorstände und Kontrollstelle üben ihre Tätigkeit im Ehrenamt aus. Barauslagen werden ihnen vergütet. In Ausnahmefällen kann der Zentralvorstand einzelnen Vorstands-mitgliedern besondere Vergütungen ausrichten.
Artikel 28 | Haftung
Für die Verbindlichkeiten des Verbandes und der Sektionen haftet allein das Verbands-vermögen unter Ausschluss jeglicher persönlichen Haftung der Mitglieder.
Artikel 29 | Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr läuft jeweils vom 1. Oktober bis zum 30. September des nächsten Jahres.
AUFLÖSUNG UND LIQUIDATION
Artikel 30
Der Verband kann jederzeit durch Beschluss der Generalversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen aufgelöst werden. Im Falle einer Auflösung fällt das nach Bezahlung aller Schulden verbleibende Verbandsvermögen dem Schweizerischen Verband für Pferdesport (SVPS) oder, wenn dieser nicht mehr besteht, seinem Nachfolger oder einem anderen Verband zu, der die gleichen Ziele verfolgt. Die Generalversammlung ist befugt, mit einer Mehrheit von 2 / 3 der abgegebenen Stimmen eine andere Verwendung des Vereinsvermögens zu beschliessen.
INKRAFTTRETEN
Artikel 31
Diese Statuten treten mit der Annahme durch die Urabstimmung 2017 (Abstimmung erfolgte im Februar/März 2018) in Kraft und ersetzen sämtliche vorgehenden Fassungen.
Im Falle von Widersprüchen zwischen dem französischen und dem deutschen Text ist der deutsche Text massgebend.
Nebikon, im März 2018